Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 13 Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/13#abs-1 (1) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch ein anderes Mitglied der Waldgenossenschaft, durch den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder durch Verwandte bis zum zweiten Grad vertreten lassen können. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Summen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/13#abs-2 (2) Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrer Anteilsberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft. Dem kleinsten Anteil entspricht eine Stimme. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/13#abs-3 (3) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung stattfinden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/13#abs-4 (4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/13#abs-5 (5) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, lädt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher zur Genossenschaftsversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.