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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 16 Umlagen und Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Waldgenossenschaft kann nach näherer Bestimmung der Satzung von den Mitgliedern eine Umlage zur Deckung ihrer Ausgaben erheben oder die Mitglieder zu anderen herkömmlichen Leistungen heranziehen. Umlagen und Leistungen sind nach der Anteilberechtigung festzusetzen.

§ 15 § 17