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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 16 Umlagen und Leistungen
Stand: 26.08.2026
Die Waldgenossenschaft kann nach näherer Bestimmung der Satzung von den Mitgliedern eine Umlage zur Deckung ihrer Ausgaben erheben oder die Mitglieder zu anderen herkömmlichen Leistungen heranziehen. Umlagen und Leistungen sind nach der Anteilberechtigung festzusetzen.