Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 46 Berechnung des Abstandes
Stand: 29.12.2021
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 46 NachbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Köln, 04.10.2023 – 134 C 78/22Zitiert von 1
- AG Köln, 30.12.2022 – 115 C 439/21
- OVG NRW, 18.03.2011 – 7 D 29/10.NEZitiert von 7
- LG Dortmund, 17.12.1986 – 6 O 543/86
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