Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
NKRG§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates
Stand: 23.06.2022
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 02.03.2022 – 10 LC 81/21
- OVG Niedersachsen, 14.02.2022 – 10 LC 95/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.08.2021 – 3 Kart 211/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6#abs-1 (1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6#abs-2 (2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6#abs-3 (3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.