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# § 6 NKRG — Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates

Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates  
Stand: 23.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 6 NKRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6

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