Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
NKRG§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler. Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.
Änderungsverlauf
-
16.03.2011 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (BGBl. I 420)
BGBl. 2011 I S. 420
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.