Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

NKRG

§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler. Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.

§ 5 § 7