Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
NKRG§ 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/5#abs-1 (1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
1.
die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
2.
eigene Anhörungen durchzuführen,
3.
Gutachten in Auftrag zu geben,
4.
der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/5#abs-2 (2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.