Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
NKRG§ 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/5#abs-1 (1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/5#abs-2 (2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.
Änderungsverlauf
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16.03.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (BGBl. I 420)
BGBl. 2011 I S. 420
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.