Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 5 Netzanschluss
Stand: 10.06.2019
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 5 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 – 3 Kart 113/21Zitiert von 1
- OLG Celle, 30.10.2025 – 13 U 55/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 165/18Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmens an die Mieter in einem MehrparteienhausZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14d O 25/24
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- KG, 12.07.2021 – 2 U 48/18 .EnWG, 2 U 48/18 EnWG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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