Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/8#abs-1 (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/8#abs-2 (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/8#abs-3 (3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 8 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 218/18Stromkonzessionsvergabe: Bewertung der Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilanlagen als Unterkriterium der sicheren Versorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Karlsruhe, 14.06.2013 – 6 O 310/12Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 17.12.2019 – 6 U 58/18
- OLG Oldenburg, 05.12.2025 – 6 UKl 2/25
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 – 3 Kart 113/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14d O 25/24
- BGH, 13.05.2025 – EnVZ 55/22Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle
- OLG Stuttgart, 26.03.2024 – 10 U 103/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.