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Artikel 7 · BT-Drs. 18/7555 · S. 112

Zu Artikel 7

Zu Artikel 7
Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Niederspannungsanschlussverordnung. Der neue § 17 Absatz 2
Satz 7 dient insoweit der Klarstellung, dass Kosten im Zusammenhang mit der Messstellenausstattung nach §§ 29
bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes, wie zum Beispiel eine notwendige Änderung am Zählerschrank, Kosten
der Aufgabenerfüllung des Messstellenbetreibers sind. Insofern dürfen hierfür von den Anschlussnutzern über die
Preisobergrenzen aus den §§ 30 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes hinaus keine Kosten erhoben werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 436.798–437.350 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f362ce74295d56bc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP