§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
- ArbG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 Ca 95/25
- BAG, 24.09.2015 – 6 AZR 511/14(Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe)Zitiert von 18
- BAG, 09.10.2012 – 3 AZR 477/10Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters - LohngleichheitsgebotZitiert von 9
- LSG Hessen, 05.06.2025 – L 8 KR 216/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 18.08.2008 – L 19 AL 8/08
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.12.2025 – 10 SLa 315/24
- SG Frankfurt am Main, 15.09.2023 – S 34 KR 28/21
- BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - GefährdungsbeurteilungZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/10#abs-1 (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/10#abs-2 (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 oder nach Maßgabe des § 13 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/10#abs-3 (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.