Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV§ 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Stand: 29.05.2020
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 MuSchEltZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 15.05.2012 – 7 K 48.11
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 – 4 S 1783/12
- VG Berlin, 14.03.2013 – 7 K 80.10
- BGH, 31.10.2019 – 3 StR 261/19Elternzeit als Verhinderunggrund bei der Unterzeichnung eines Urteils
- OVG Niedersachsen, 02.08.2012 – 5 LA 268/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2020 I S. 1061
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 198)
BGBl. 2018 I S. 198
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