Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV§ 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Änderungsverlauf
-
20.05.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2020 I S. 1061
-
09.02.2018 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 198)
BGBl. 2018 I S. 198
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.