Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 198
BGBl. 2018 I S. 198 · 7.972 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Mutterschutz- und
Elternzeitverordnung
Vom 9. Februar 2018
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) neu
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Mutterschutz
§1
Allgemeines
Für den Mutterschutz von Personen in einem
Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundes-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.
§2
Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutz-
gesetzes sind entsprechend anzuwenden:
1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutz-
gesetzes),
2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10
Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1
des Mutterschutzgesetzes),
3. zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Num-
mer 2 des Mutterschutzgesetzes),
4. zur Dokumentation und Information durch den
Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),
5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Ab-
satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des
Mutterschutzgesetzes),
6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die
Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mut-
terschutzgesetzes),
7. zur Freistellung für Untersuchungen und zum
Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),
8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten
des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutter-
schutzgesetzes) sowie
9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für
eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28
des Mutterschutzgesetzes).
Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr
als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des
Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Ver-
ordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu-
legen, auszuhändigen oder in einem elektronischen
Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.
§3
Besoldung bei
Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen
(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäf-
tigungsverbote wird die Zahlung der Dienst- und An-
wärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehr-
arbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13
Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutz-
gesetzes). Dies gilt auch für das Dienstversäumnis
wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwanger-
schaft und Mutterschaft sowie während des Stillens
(§ 7 des Mutterschutzgesetzes).
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer
Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetzes richtet sich die
Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem
Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder wäh-
rend der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maß-
geblich sind.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von
Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagen-
verordnung sowie für die Vergütung nach der Voll-
streckungsvergütungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I
S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ist der Durch-
schnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten
drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist.
§4
Entlassung während der Schwangerschaft,
nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung
(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ab-
lauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach
der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum
Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindes-
tens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-
bindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf
Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren
Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder
dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die
Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschafts-
woche oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne
diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist
zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen
nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorge-

setzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach
der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Ent-
bindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser
Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von der
Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die
Mitteilung über die Schwangerschaft, die Fehlgeburt
oder die Entbindung unverzüglich nachgeholt wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbe-
reitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hin-
blick auf eine Entlassung einer Beamtin trifft.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonde-
ren Fällen, die nicht mit dem Zustand der Beamtin in
der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach
der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach
der Entbindung in Zusammenhang stehen, aus-
nahmsweise die Entlassung für zulässig erklären.
(3) Die §§ 31, 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letz-
terer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie
die §§ 36 und 37 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeam-
tengesetzes bleiben unberührt.
§5
Zuschuss bei
Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro
für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots
in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung
– einschließlich des Entbindungstages –, der in eine
Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während
der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss
ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder
Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den
Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leis-
tungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungs-
gesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der ge-
setzlichen Krankenversicherung überschreiten oder
überschreiten würden.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anwendung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf
Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge ent-
sprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16
und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes.“
3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „30 Stunden
wöchentlich“ durch die Wörter „30 Wochenstunden
im Durchschnitt eines Monats“ ersetzt.
4. § 8 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
behörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig
erklären.
(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 2 und 3
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 198. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes af2bf9cca6828ff1….