Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 – 6 TaBV 1585/16Zitiert von 1
- ArbG Mannheim, 07.12.2017 – 14 BV 13/16Zitiert von 3
- BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)Zitiert von 11
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 1 W 85/21 Wx
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/6#abs-1 (1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/6#abs-2 (2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der Gesellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/6#abs-3 (3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/6#abs-4 (4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.