§ 59 Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten
Stand: 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/59#abs-1 (1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/59#abs-2 (2) Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers. Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/59#abs-3 (3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt.