§ 30 Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/30#abs-1 (1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, werden bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit belegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/30#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Gewinne oder Verluste, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt:
Satz 1 gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/30#abs-3 (3) Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne dieses Paragraphen, wenn sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen, sind die folgenden Tätigkeiten:
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 einer Geschäftseinheit setzen auch Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 derselben Geschäftseinheit voraus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/30#abs-4 (4) Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 oder 3 stehen, sind direkt zuzuordnen. Aufwendungen, die nur in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind entsprechend dem Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/30#abs-5 (5) Die Gewinne oder Verluste im Sinne des Absatzes 3 sind abweichend von Absatz 1 nicht auszunehmen, soweit sie insgesamt den Betrag von 50 Prozent der Gewinne oder Verluste nach Absatz 2 dieser Geschäftseinheiten in demselben Steuerhoheitsgebiet übersteigen.