§ 59 Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/59?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/59?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers. Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 59 eingefügt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.