§ 58 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags
Stand: 24.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/58#abs-1 (1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:
5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte + 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/58#abs-2 (2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.