Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/30#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/30#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/30#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/30#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 MilchFettG →
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