Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 5 Besondere Liefer- und Abnahmepflichten
Stand: 10.06.2019
Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 MilchFettG →
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