Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 1 Molkerei-Einzugsgebiete
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/1#abs-1 (1) Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an eine Molkerei, die von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) bestimmt wird, zu liefern. Die oberste Landesbehörde kann den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/1#abs-2 (2) Absatz 1 findet auf Vorzugsmilch keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/1#abs-3 (3) Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeugern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- und Einzelverbraucher abzugeben. Erfordert die Abgabe von Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14ff. des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund landesrechtlicher Durchführungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes, so darf diese nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/1#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm) von den Milcherzeugern abzunehmen, welche die oberste Landesbehörde einzeln oder ortsweise bestimmt. Die Annahme von Milch und Sahne (Rahm) von anderen Milcherzeugern ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/1#abs-5 (5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.