Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 25 Buchführungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/25#abs-1 (1) Betriebe, die Schmalz be- oder verarbeiten, sowie Betriebe, die mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnissen handeln, sind verpflichtet, in übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden Beständen), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung sowie der Vermittlung der vorgenannten Erzeugnisse, mengen- und wertmäßig Aufschluß geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/25#abs-2 (2) Der Führung besonderer Bücher nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn in Betrieben mit ordnungsmäßiger Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen Angaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwandfrei und übersichtlich hervorgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/25#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe, soweit diese die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnisse lagern oder befördern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/25#abs-4 (4) Die obersten Landesbehörden können die Buchführungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen