Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 50 Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/50?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Verarbeitung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit dies erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/50?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.