Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 49 Verarbeitung personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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