Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 49 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zum Umgang mit diesen Daten sind berechtigt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.