Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, reduziert sich die Ausstattungsverpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus § 29 Absatz 1 auf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Messstellenbetreibers unverändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verfahren nach § 41 Absatz 1 ist 24 Kalendermonate nach Ablauf der Angebotsfrist des erfolglosen Verfahrens aus Absatz 1 zu wiederholen.

§ 43 § 45