Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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