Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
Stand: 25.06.2023
Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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