Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
Stand: 25.06.2023
Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.