Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 43 Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/43#abs-1 (1) Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/43#abs-2 (2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den Messstellenbetreibern geschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/43#abs-3 (3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/43#abs-4 (4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 43 MsbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.05.2025 – EnVR 83/20Energiewirtschaft: Besonderes Missbrauchsverfahren gegen einen Stromnetzbetreiber; Pflicht zum Anschluss von Kundenanlagen - Kundenanlage
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.