Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 42 Fristen
Stand: 25.06.2023
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.