Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 42 Fristen

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.

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