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§ 42 MessbG — Fristen

Messstellenbetriebsgesetz

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.