Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 42 Fristen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 werden beginnend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angebote müssen jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres abgegeben werden; Zuschläge werden zum 31. März eines jeden Jahres erteilt.

§ 41 § 43