Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29?asof=2024-01-04#abs-1 (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2.
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29?asof=2024-01-04#abs-2 (2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
2.
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29?asof=2024-01-04#abs-3 (3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29?asof=2024-01-04#abs-4 (4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/29?asof=2024-01-04#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 28 § 30