Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/11?asof=2024-01-04#abs-1 (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/11?asof=2024-01-04#abs-2 (2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige Messstellenbetreiber
stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher (Notbetrieb).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/11?asof=2024-01-04#abs-3 (3) Auffangmessstellenbetreiber ist
Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/11?asof=2024-01-04#abs-4 (4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/11?asof=2024-01-04#abs-5 (5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.
Änderungsverlauf
-
21.02.2025 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
22.05.2023 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.