Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/8#abs-1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/8#abs-2 (2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/8#abs-3 (3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne
Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 MessEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Osnabrück, 28.06.2023 – 1 A 52/22
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 1112/20Zitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2024 – 8 C 8/22Vorlagebeschluss zum Begriff der "nichtselbsttätigen Waage"
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1278/21Zitiert von 1
- VG Köln, 28.06.2021 – 1 L 794/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
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22.06.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2016 (BGBl. I 1478)
BGBl. 2016 I S. 1478
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