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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3098
BGBl. 2017 I S. 3098 · 15.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Mess- und
Eichverordnung
Vom 10. August 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2, des § 30 Num-
mer 1, 2, 3, 4 und 6 und des § 41 Nummer 1, 2, 5 und 6
des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Arti-
kel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 718) neu gefasst worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
dosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13
Buchstabe b und c.“
3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen
an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wör-
ter „und Reingase“ gestrichen.
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13
die Wörter „und sonstigen Messgeräten“ angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach
dem Wort „Ölfrüchten“ die Wörter „sowie von
Holz“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„an öffentlichen Tankstellen“ durch die Wörter
„an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen,
soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind,“
ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:
„3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter
einschließlich Wegstreckensignalgeber in
Kraftfahrzeugen und für Wegstrecken-
zähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
4. Temperaturfühler und Anzeige- und Aus-
wertegeräte von tragbaren Elektrothermo-
metern mit austauschbaren Temperatur-
fühlern,
5. Drucksensoren für Messgeräte zur Be-
stimmung sonstiger Messgrößen bei der
Lieferung von Gasen,
6. externe Sonden zur Messung der Orts-
dosis und der Ortsdosisleistung für Orts-
bb) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die
Nummern 7 bis 11.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für
Messgeräte anzuwenden, die an ein Brenn-
wert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruk-
tionssystem angeschlossen sind, dessen
Verwendung dem Mess- und Eichgesetz
und dieser Verordnung unterfällt oder die
zur Bestimmung von Messgrößen nach
§ 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse
sind das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-
ordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontier-
einrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte
oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der
Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichge-
setz und dieser Verordnung entsprechendes
Messgerät kontrolliert wird.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „Absätzen 1 und 2“ werden durch die
Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Ermittlung
des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder
einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffe-
nen Parteien erfolgt“ durch die Wörter „der
Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis
ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen

Parteien um einen Verbraucher oder eine andere
Partei handelt, die eines vergleichbaren Schut-
zes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang
betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort
und Stelle anerkennen“ ersetzt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „um den“ durch
die Wörter „bis zu dem“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird
jeweils im Klammerzusatz das Wort „selbsttätige“
durch die Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti-
gen Messgeräten“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Messgerät“ die Wörter „oder dem sonstigen
Messgerät“ eingefügt und werden nach dem
Wort „sein“ die Wörter „; sie müssen klar, unaus-
löschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein“
eingefügt.
8. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1
bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht wer-
den, welche die Anforderungen des Mess- und
Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.“
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dem Zeichen oder dem Namen oder der
Fabrikmarke des Herstellers und bei ein-
geführten Produkten des Einführers so-
wie einer zustellungsfähigen Anschrift
des Herstellers und bei eingeführten Pro-
dukten des Einführers,“.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
1. kann eine Internetadresse, unter der der
Hersteller und bei eingeführten Erzeugnis-
sen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich
angegeben werden,
2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf
die Angabe der zustellungsfähigen An-
schrift des Herstellers verzichtet werden.
Weitere Aufschriften dürfen nur dann auf-
gebracht werden, wenn eine Verwechselung
mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem
Nennwert oder einer Skala und der verwendeten
Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe
oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer
oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifi-
zieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, so-
fern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt
wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der
Verpackung angebracht werden und in den nach
§ 17 beizufügenden Informationen enthalten
sein.“
10. In § 16 Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Herstellers“ die Wörter „und bei eingeführten Er-
zeugnissen des Einführers“ eingefügt.
11. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „ – sofern es sich um Messgeräte
im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser
Verordnung handelt –“ eingefügt.
12. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird im Klammerzusatz
das Wort „EG-Schüttdichte“ durch das Wort „EG-
Schüttdichtemessgeräte“ ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach
den Wörtern „Volumen der Milch“ die Wörter
„mit einem Messgerät im Sinne des Mess-
und Eichgesetzes oder dieser Verordnung
bestimmt und“ eingefügt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „mit ei-
nem Messgerät im Sinne des Mess- und
Eichgesetzes oder dieser Verordnung be-
stimmt und“ gestrichen und wird die Angabe
„1,020“ durch die Wörter „aus § 4 Absatz 1
Satz 2 der Milchgüteverordnung“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gas-
beschaffenheitskenngrößen, insbesondere
der Brennwert, wenn sie nach den anerkann-
ten Regeln der Technik ermittelt worden sind
und die dafür verwendeten Messwerte mit
einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser
Verordnung entsprechendem Messgerät er-
mittelt worden sind,“.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Messgrößen, deren Werte als Summe, Diffe-
renz, Produkt oder Quotient oder Kombina-
tionen davon aus Messwerten gebildet wer-
den, welche mit einem dem Mess- und Eich-
gesetz und dieser Verordnung entsprechen-
dem Messgerät ermittelt worden sind, sofern
der Regelermittlungsausschuss nach § 46
des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür
ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zu-
lässigen Abweichungen der Werte von den
wahren Werten beinhalten und deren Fund-
stelle von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt
gemacht wurde; die für diese Rechenopera-
tionen verwendeten Messwerte müssen mit
angegeben werden.“
e) Folgender Satz wird angefügt:
„Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer
vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des
Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, de-
ren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht wurde, ermittelt, so wird widerleglich ver-
mutet, dass sie den anerkannten Regeln der
Technik entsprechend ermittelt wurden.“
14. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
gefügt:
„14. 0,75 Liter,“.
b) Die bisherigen Nummern 14 bis 19 werden die
Nummern 15 bis 20.
16. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „eines Mess-
gerätes“ durch die Wörter „besteht aus der Prüfung
der formalen Anforderungen und der messtechni-
schen Prüfung des Messgerätes und der Bewer-
tung der Prüfergebnisse. Sie“ ersetzt.
17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dieser Mess-
geräte“ durch die Wörter „der in Nummer 1 be-
zeichneten Messgeräte“ ersetzt und wird der
Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.“
18. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeug-
nis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszen-
tralregistergesetzes vorzulegen.“
c) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
19. In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf
der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten
bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eich-
gesetz und dieser Verordnung entsprechen.“
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe aaa werden nach dem Wort
„Messschieber“ die Wörter „, soweit sie nicht zur
Vermessung von Holz verwendet werden,“ ein-
gefügt.
b) Der Nummer 5 Buchstabe c werden folgende
Doppelbuchstaben dd und ee angefügt:
„dd) für Bitumen,
ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für
Milch bei der direkten Abgabe durch den
Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die
vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in
Betrieb genommen worden sind.“
21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „an unter-
schiedlichen Orten und“ durch die Wörter „an
unterschiedlichen Orten oder“ ersetzt.
b) Nummer 9.1 Satz 2 Buchstabe c und d wird wie
folgt gefasst:
„c) das Messergebnis und die zur Bestimmung
eines bestimmten Vorgangs erforderlichen
Angaben im Messgerät oder in einem exter-
nen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet
werden, dass nachträgliche Veränderungen
der Messdaten ausgeschlossen sind und je-
der Messvorgang als solcher im Messgerät
selbst nachweisbar ist und
d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit
über eine Schnittstelle und eine Bedienmög-
lichkeit verfügt, mittels derer die im Messge-
rät verfügbaren Daten ohne besonderen Auf-
wand über eine handelsübliche Sichtanzeige
oder Druckeinrichtung dargestellt oder be-
rechtigten Dritten jederzeit die Messwerte
und die erforderlichen Angaben nach Buch-
stabe c zur Verfügung gestellt werden kön-
nen und deren Vollständigkeit und Integrität
überprüft werden kann.“
22. In Anlage 3 Tabelle 1 wird in Spalte 1 zu Nummer 6
Buchstabe c und Spalte 1 zu Nummer 6 Buch-
stabe d jeweils das Wort „selbsttätige“ durch die
Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt.
23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
Nummern 6 bis 9.
24. Anlage 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 1 wird das Wort „EG-Schüttdichte“
durch das Wort „EG-Schüttdichtemessgeräte“
ersetzt.
b) In Spalte 3 werden die Wörter „Anhang II“ durch
die Wörter „den Anhängen I und II“ ersetzt.
25. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in der Spalte „Mess-
geräteart“ die Wörter „mechanische Längen-
messgeräte“ durch die Wörter „verkörperte
Längenmaße, mechanische Messkluppen und
mechanische Messschieber“ ersetzt.
b) In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „2.2.7“ durch
die Angabe „2.2.8“ ersetzt.
c) In Nummer 2.2.2 wird die Angabe „2.2.7“ durch
die Angabe „2.2.8“ ersetzt.
d) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6
eingefügt:
„2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Be- 4“.
stimmung des Geburtsgewichts
e) Die Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 werden die Num-
mern 2.2.7 bis 2.2.9.
f) In Nummer 5.4.2 werden in der Spalte „Messge-
räteart“ die Wörter „, soweit sie nicht für die di-
rekte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an
den Endverbraucher verwendet werden“ ange-
fügt.
g) Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6
eingefügt:
„6.6 Messgeräte und Zusatzeinrichtun- 8“.
gen zur Bestimmung der Zeit bei
der Lieferung von Elektrizität für
Elektrofahrzeuge und an Lade-
punkten

h) In Nummer 8.2 wird in der Spalte „Messgeräte-
art“ das Wort „Senkwaagen“ durch das Wort
„Pyknometer“ ersetzt.
i) In Nummer 11 wird in der Spalte „Messgeräte-
art“ das Wort „Schalldruckpegel“ durch die Wör-
ter „Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels“ ersetzt.
26. In Anlage 8 Nummer 1.1 Satz 5 werden nach den
Angaben „5 mm“ die Wörter „; in der Ausführung
als Schlagstempel beträgt sie 2 mm“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. August 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3098. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fed4aa3f6db9f31c….