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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3098

BGBl. 2017 I S. 3098 · 15.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3098
                                           Zweite Verordnung
                               zur Änderung der Mess- und
Eichverordnung
                                                Vom 10. August 2017

   Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2, des § 30 Num-
mer 1, 2, 3, 4 und 6 und des § 41 Nummer 1, 2, 5 und 6
des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Arti-
kel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 718) neu gefasst worden ist, verordnet die
Bundesregierung:

                        Artikel 1

  Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember

             dosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13
             Buchstabe b und c.“
3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen
  an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wör-
         ter „und Reingase“ gestrichen.
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 19

des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13
    die Wörter „und sonstigen Messgeräten“ angefügt.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach
       dem Wort „Ölfrüchten“ die Wörter „sowie von
       Holz“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
       „an öffentlichen Tankstellen“ durch die Wörter
       „an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen,
       soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind,“
       ersetzt.
    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:

           „3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter
               einschließlich Wegstreckensignalgeber in
               Kraftfahrzeugen und für Wegstrecken-
               zähler in Miet-Kraftfahrzeugen,

           4. Temperaturfühler und Anzeige- und Aus-
              wertegeräte von tragbaren Elektrothermo-
              metern mit austauschbaren Temperatur-

              fühlern,

           5. Drucksensoren für Messgeräte zur Be-
              stimmung sonstiger Messgrößen bei der
              Lieferung von Gasen,
           6. externe Sonden zur Messung der Orts-
              dosis und der Ortsdosisleistung für Orts-
     bb) Die Nummer 7 wird aufgehoben.

     cc) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die
         Nummern 7 bis 11.

     dd) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für
         Messgeräte anzuwenden, die an ein Brenn-
         wert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruk-
         tionssystem angeschlossen sind, dessen
         Verwendung dem Mess- und Eichgesetz
         und dieser Verordnung unterfällt oder die
         zur Bestimmung von Messgrößen nach
         § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
        „(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse
     sind das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-
     ordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontier-
     einrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte

     oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der
     Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichge-
     setz und dieser Verordnung entsprechendes
     Messgerät kontrolliert wird.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
     Wörter „Absätzen 1 und 2“ werden durch die
     Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Ermittlung
     des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder
     einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffe-
     nen Parteien erfolgt“ durch die Wörter „der
     Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis
     ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen
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     Parteien um einen Verbraucher oder eine andere
     Partei handelt, die eines vergleichbaren Schut-
     zes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang
     betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort
     und Stelle anerkennen“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 werden die Wörter „um den“ durch
     die Wörter „bis zu dem“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird
   jeweils im Klammerzusatz das Wort „selbsttätige“
   durch die Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti-
     gen Messgeräten“ angefügt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Messgerät“ die Wörter „oder dem sonstigen
     Messgerät“ eingefügt und werden nach dem
     Wort „sein“ die Wörter „; sie müssen klar, unaus-
     löschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein“
     eingefügt.

8. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1
  bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht wer-
  den, welche die Anforderungen des Mess- und

  Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. dem Zeichen oder dem Namen oder der
             Fabrikmarke des Herstellers und bei ein-
             geführten Produkten des Einführers so-
             wie einer zustellungsfähigen Anschrift
             des Herstellers und bei eingeführten Pro-
             dukten des Einführers,“.

     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
         1. kann eine Internetadresse, unter der der
            Hersteller und bei eingeführten Erzeugnis-
            sen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich
            angegeben werden,

         2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf
            die Angabe der zustellungsfähigen An-
            schrift des Herstellers verzichtet werden.
         Weitere Aufschriften dürfen nur dann auf-
         gebracht werden, wenn eine Verwechselung
         mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbin-
         dung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem
     Nennwert oder einer Skala und der verwendeten
     Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe
     oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer
     oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifi-
     zieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, so-
     fern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt
     wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der
     Verpackung angebracht werden und in den nach
     § 17 beizufügenden Informationen enthalten
     sein.“

10. In § 16 Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
    Herstellers“ die Wörter „und bei eingeführten Er-
    zeugnissen des Einführers“ eingefügt.
11. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
    „sind“ die Wörter „ – sofern es sich um Messgeräte
    im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser
    Verordnung handelt –“ eingefügt.
12. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird im Klammerzusatz
    das Wort „EG-Schüttdichte“ durch das Wort „EG-
    Schüttdichtemessgeräte“ ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach
          den Wörtern „Volumen der Milch“ die Wörter
          „mit einem Messgerät im Sinne des Mess-
          und Eichgesetzes oder dieser Verordnung
          bestimmt und“ eingefügt.
      bb) In Buchstabe a werden die Wörter „mit ei-
          nem Messgerät im Sinne des Mess- und
          Eichgesetzes oder dieser Verordnung be-

          stimmt und“ gestrichen und wird die Angabe
          „1,020“ durch die Wörter „aus § 4 Absatz 1
          Satz 2 der Milchgüteverordnung“ ersetzt.

   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gas-
          beschaffenheitskenngrößen, insbesondere
          der Brennwert, wenn sie nach den anerkann-
          ten Regeln der Technik ermittelt worden sind
          und die dafür verwendeten Messwerte mit
          einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser
          Verordnung entsprechendem Messgerät er-
          mittelt worden sind,“.
   c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

      „7. Messgrößen, deren Werte als Summe, Diffe-
          renz, Produkt oder Quotient oder Kombina-
          tionen davon aus Messwerten gebildet wer-
          den, welche mit einem dem Mess- und Eich-
          gesetz und dieser Verordnung entsprechen-
          dem Messgerät ermittelt worden sind, sofern
          der Regelermittlungsausschuss nach § 46
          des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür
          ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zu-
          lässigen Abweichungen der Werte von den
          wahren Werten beinhalten und deren Fund-
          stelle von der Physikalisch-Technischen
          Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt
          gemacht wurde; die für diese Rechenopera-
          tionen verwendeten Messwerte müssen mit
          angegeben werden.“
   e) Folgender Satz wird angefügt:

      „Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer
      vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des
      Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, de-
      ren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen
      Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt ge-
      macht wurde, ermittelt, so wird widerleglich ver-
      mutet, dass sie den anerkannten Regeln der
      Technik entsprechend ermittelt wurden.“
14. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
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15. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
      gefügt:

       „14. 0,75 Liter,“.
   b) Die bisherigen Nummern 14 bis 19 werden die
      Nummern 15 bis 20.

16. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „eines Mess-
    gerätes“ durch die Wörter „besteht aus der Prüfung
    der formalen Anforderungen und der messtechni-
    schen Prüfung des Messgerätes und der Bewer-
    tung der Prüfergebnisse. Sie“ ersetzt.
17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende

      durch ein Komma ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „dieser Mess-
      geräte“ durch die Wörter „der in Nummer 1 be-

      zeichneten Messgeräte“ ersetzt und wird der

      Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.“
18. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.
       bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeug-
       nis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszen-
       tralregistergesetzes vorzulegen.“
   c) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
      die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

19. In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf
   der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten
   bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eich-
   gesetz und dieser Verordnung entsprechen.“
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
      Dreifachbuchstabe aaa werden nach dem Wort
      „Messschieber“ die Wörter „, soweit sie nicht zur
      Vermessung von Holz verwendet werden,“ ein-
      gefügt.
   b) Der Nummer 5 Buchstabe c werden folgende
      Doppelbuchstaben dd und ee angefügt:

       „dd) für Bitumen,
       ee)   bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für
             Milch bei der direkten Abgabe durch den
             Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die
             vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in
             Betrieb genommen worden sind.“
21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „an unter-
      schiedlichen Orten und“ durch die Wörter „an
      unterschiedlichen Orten oder“ ersetzt.
   b) Nummer 9.1 Satz 2 Buchstabe c und d wird wie
      folgt gefasst:

       „c) das Messergebnis und die zur Bestimmung
           eines bestimmten Vorgangs erforderlichen

          Angaben im Messgerät oder in einem exter-
          nen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet
          werden, dass nachträgliche Veränderungen
          der Messdaten ausgeschlossen sind und je-
          der Messvorgang als solcher im Messgerät
          selbst nachweisbar ist und

      d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit
         über eine Schnittstelle und eine Bedienmög-
         lichkeit verfügt, mittels derer die im Messge-
         rät verfügbaren Daten ohne besonderen Auf-
         wand über eine handelsübliche Sichtanzeige
         oder Druckeinrichtung dargestellt oder be-
         rechtigten Dritten jederzeit die Messwerte
         und die erforderlichen Angaben nach Buch-

         stabe c zur Verfügung gestellt werden kön-

         nen und deren Vollständigkeit und Integrität
         überprüft werden kann.“

22. In Anlage 3 Tabelle 1 wird in Spalte 1 zu Nummer 6

    Buchstabe c und Spalte 1 zu Nummer 6 Buch-

    stabe d jeweils das Wort „selbsttätige“ durch die
    Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt.
23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
      Nummern 6 bis 9.
24. Anlage 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Spalte 1 wird das Wort „EG-Schüttdichte“
      durch das Wort „EG-Schüttdichtemessgeräte“
      ersetzt.
   b) In Spalte 3 werden die Wörter „Anhang II“ durch
      die Wörter „den Anhängen I und II“ ersetzt.
25. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1.1 werden in der Spalte „Mess-
      geräteart“ die Wörter „mechanische Längen-
      messgeräte“ durch die Wörter „verkörperte
      Längenmaße, mechanische Messkluppen und
      mechanische Messschieber“ ersetzt.
   b) In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „2.2.7“ durch
      die Angabe „2.2.8“ ersetzt.
   c) In Nummer 2.2.2 wird die Angabe „2.2.7“ durch
      die Angabe „2.2.8“ ersetzt.
   d) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6
      eingefügt:

       „2.2.6   Säuglingswaagen, Waagen zur Be- 4“.
                stimmung des Geburtsgewichts

   e) Die Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 werden die Num-
      mern 2.2.7 bis 2.2.9.
   f) In Nummer 5.4.2 werden in der Spalte „Messge-
      räteart“ die Wörter „, soweit sie nicht für die di-
      rekte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an
      den Endverbraucher verwendet werden“ ange-
      fügt.
   g) Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6
      eingefügt:
       „6.6     Messgeräte und Zusatzeinrichtun- 8“.
                gen zur Bestimmung der Zeit bei
                der Lieferung von Elektrizität für
                Elektrofahrzeuge und an Lade-
                punkten
BGBl. 2017, Seite 3101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3101
h) In Nummer 8.2 wird in der Spalte „Messgeräte-
   art“ das Wort „Senkwaagen“ durch das Wort
   „Pyknometer“ ersetzt.
i) In Nummer 11 wird in der Spalte „Messgeräte-
   art“ das Wort „Schalldruckpegel“ durch die Wör-
   ter „Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
   druckpegels“ ersetzt.

26. In Anlage 8 Nummer 1.1 Satz 5 werden nach den
    Angaben „5 mm“ die Wörter „; in der Ausführung
    als Schlagstempel beträgt sie 2 mm“ eingefügt.

                     Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                           Der Bundesrat hat zugestimmt.
                           Berlin, den 10. August 2017
                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin
                                  für Wirtschaft und Energie
                                        Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3098. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fed4aa3f6db9f31c….