Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 7 MessEV →
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- OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 6 A 10510/23.OVG
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 1112/20
- VG Freiburg, 18.06.2020 – 9 K 4341/19
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1278/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- OLG Zweibrücken, 13.01.2022 – 1 OWi 2 SsBs 109/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/7#abs-1 (1) Messgeräte müssen
Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/7#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/7#abs-3 (3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/7#abs-4 (4) (weggefallen)