Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 1112/20
- BVerwG, 16.10.2024 – 8 C 8/22Vorlagebeschluss zum Begriff der "nichtselbsttätigen Waage"
- VG Bayreuth, 07.11.2024 – B 4 K 23.118
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/14#abs-1 (1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/14#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/14#abs-3 (3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/14#abs-4 (4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/14#abs-5 (5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/14#abs-6 (6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.