Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern
Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579 565)
BGBl. 2019 I S. 579
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