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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4742
BGBl. 2021 I S. 4742 · 6.671 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichverordnung*
Vom 26. Oktober 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3
und 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und
Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722,
2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen
in medizinischen Laboratorien,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.
cc) Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Satzteil wird nach dem Wort
„Temperatur“ das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort
„Dichte“ die Wörter „und des Gehalts“
gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
„medizinischen und“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „von
tragbaren Elektrothermometern“ durch die Wör-
ter „für tragbare Elektrothermometer“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-
gefügt:
„8. Quittungsdrucker für Taxameter und Weg-
streckenzähler.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
eingefügt:
„8. bei der Verwendung von Messgeräten
für die Abgasuntersuchung von Kraft-
fahrzeugen für die amtliche Überwa-
chung des öffentlichen Verkehrs,“.
bb) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 9.
* Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 6 bis 8“
durch die Angabe „Nummer 6, 7 und 9“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Konformitätserklärung muss in deut-
scher Sprache verfasst sein.“
5. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „müssen die
Verpackung und die nach § 17 beizufügenden In-
formationen entsprechend gekennzeichnet sein“
durch die Wörter „sind die Kennzeichnung oder
Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden In-
formationen und auf der Verpackung anzubringen“
ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverord-
nung“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 2
Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt:
„7. Messgrößen im Bereich der leitungsge-
bundenen Energieversorgung mit Elek-
trizität und Gas und anderen Energieträ-
gern, deren Werte als Summe, Differenz,
Produkt oder Quotient oder Kombinatio-
nen davon aus Messwerten gebildet
werden, die mit einem dem Mess- und
Eichgesetz und dieser Verordnung ent-
sprechendem Messgerät ermittelt wor-
den sind und sofern die Art der Berech-
nung und die verwendeten Werte für
den vorgesehenen Verwendungszweck
geeignet sind,“.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8;
in ihr wird das Wort „Messgrößen“ durch die
Wörter „in anderen Fällen als der Nummer 7
Messgrößen“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit
für eine Messgröße die Voraussetzungen des
Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind.“
7. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei
Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.“
8. Dem § 54 Absatz 2 werden die Wörter „und das
Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Ge-
schäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.“ an-
gefügt.
9. § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte
von Messgrößen anzuwenden, die vor dem

3. November 2021 aufgrund einer entsprechend
geübten Praxis ermittelt wurden.“
10. In Anlage 2 Nummer 7.4 werden die Wörter „der
Messgröße“ durch die Wörter „des Messwertes“
ersetzt.
11. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5.5.2, 7.1 und 7.2 wird in
der Spalte „Eichfrist in Jahren, sofern nicht
anders angegeben“ die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
b) In Nummer 6.4 erhält die Spalte „Messgeräte-
art“ den Wortlaut „Elektrizitätszähler für Gleich-
strom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach
der Nummer 6.5“.
c) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5
eingefügt:
„6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit
elektronischem Messwerk 8“.
d) Die Nummern 6.5 und 6.6 werden die Nummern
6.6 und 6.7.
e) Nummer 12.2 wird gestrichen.
f) Die Nummern 12.3 und 12.4 werden die Num-
mern 12.2 und 12.3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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