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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4742

BGBl. 2021 I S. 4742 · 6.671 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4742
                                                   Dritte Verordnung
                                      zur Änderung der Mess- und Eichverordnung*
                                                          Vom 26. Oktober 2021

   Auf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3
und 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und
Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722,
2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                             Artikel 1
  Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2

            eingefügt:

             „2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen
                 in medizinischen Laboratorien,“.
        bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
            Nummern 3 bis 5.
        cc) Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:
             aaa) Im ersten Satzteil wird nach dem Wort
                  „Temperatur“ das Komma durch das
                  Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort
                  „Dichte“ die Wörter „und des Gehalts“
                  gestrichen.

             bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
                  „medizinischen und“ gestrichen.
     b) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „von
        tragbaren Elektrothermometern“ durch die Wör-
        ter „für tragbare Elektrothermometer“ ersetzt.

 2. In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
    ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-
    gefügt:

     „8. Quittungsdrucker für Taxameter und Weg-

         streckenzähler.“

 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
            eingefügt:
             „8. bei der Verwendung von Messgeräten
                 für die Abgasuntersuchung von Kraft-
                 fahrzeugen für die amtliche Überwa-
                 chung des öffentlichen Verkehrs,“.

        bb) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 9.

* Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-
  laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

  b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 6 bis 8“
     durch die Angabe „Nummer 6, 7 und 9“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Konformitätserklärung muss in deut-
  scher Sprache verfasst sein.“
5. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „müssen die
   Verpackung und die nach § 17 beizufügenden In-
   formationen entsprechend gekennzeichnet sein“
   durch die Wörter „sind die Kennzeichnung oder
   Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden In-
   formationen und auf der Verpackung anzubringen“
   ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe

         „§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverord-
         nung“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 2
         Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
         eingefügt:
         „7. Messgrößen im Bereich der leitungsge-
             bundenen Energieversorgung mit Elek-
             trizität und Gas und anderen Energieträ-
             gern, deren Werte als Summe, Differenz,
             Produkt oder Quotient oder Kombinatio-
             nen davon aus Messwerten gebildet
             werden, die mit einem dem Mess- und
             Eichgesetz und dieser Verordnung ent-
             sprechendem Messgerät ermittelt wor-
             den sind und sofern die Art der Berech-
             nung und die verwendeten Werte für
             den vorgesehenen Verwendungszweck
             geeignet sind,“.

     cc) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8;
         in ihr wird das Wort „Messgrößen“ durch die
         Wörter „in anderen Fällen als der Nummer 7

         Messgrößen“ ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit
     für eine Messgröße die Voraussetzungen des
     Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind.“
7. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
  „Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei
  Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.“

8. Dem § 54 Absatz 2 werden die Wörter „und das
   Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Ge-
   schäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.“ an-
   gefügt.

9. § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte
  von Messgrößen anzuwenden, die vor dem
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   3. November 2021 aufgrund einer entsprechend
   geübten Praxis ermittelt wurden.“
10. In Anlage 2 Nummer 7.4 werden die Wörter „der
    Messgröße“ durch die Wörter „des Messwertes“
    ersetzt.

11. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 5.5.2, 7.1 und 7.2 wird in
      der Spalte „Eichfrist in Jahren, sofern nicht
      anders angegeben“ die Angabe „5“ durch die
      Angabe „6“ ersetzt.

   b) In Nummer 6.4 erhält die Spalte „Messgeräte-
      art“ den Wortlaut „Elektrizitätszähler für Gleich-
      strom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach
      der Nummer 6.5“.

    c) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5
       eingefügt:
        „6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit
             elektronischem Messwerk                 8“.

    d) Die Nummern 6.5 und 6.6 werden die Nummern
       6.6 und 6.7.
    e) Nummer 12.2 wird gestrichen.
    f) Die Nummern 12.3 und 12.4 werden die Num-
       mern 12.2 und 12.3.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 26. Oktober 2021
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7eff199bd743de08….