Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 11 Konformitätserklärungen
Stand: 18.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/11#abs-1 (1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/11#abs-2 (2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/11#abs-3 (3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 MessEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Osnabrück, 28.06.2023 – 1 A 52/22
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- OLG Düsseldorf, 16.05.2022 – 2 RBs 71/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.