Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 11 Konformitätserklärungen
Stand: 18.11.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Osnabrück, 28.06.2023 – 1 A 52/22
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- OLG Düsseldorf, 16.05.2022 – 2 RBs 71/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/11#abs-1 (1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss
1.
für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und
2.
alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/11#abs-2 (2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die
1.
in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und
2.
alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/11#abs-3 (3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.