Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-1 (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

1.
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
2.
Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-2 (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-3 (3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

1.
Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
2.
Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-4 (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall

1.
für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
2.
für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-5 (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

§ 11 § 13