Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-1 (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-2 (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-3 (3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-4 (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/12#abs-5 (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.