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# § 11 MessEV — Konformitätserklärungen

Mess- und Eichverordnung  
Stand: 18.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

- 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und

- 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

- 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und

- 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

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Zitiervorschlag: § 11 MessEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/11

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