Gesetze / Mess- und Eichgebührenverordnung
MessEGebV§ 3 Gebührenerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. 2019 I S. 579
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