Gesetze / Mess- und Eichgebührenverordnung
MessEGebV§ 4 Gebührenberechnung
Stand: 10.06.2019
Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 MessEGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 25.06.2020 – 4 K 7527/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 2 S 2874/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. 2019 I S. 579
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