Gesetze / Mess- und Eichgebührenverordnung
MessEGebV§ 1 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 2 S 2874/20Zitiert von 3
- VG Halle, 18.07.2016 – 4 A 147/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/1#abs-1 (1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/1#abs-2 (2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.