Gesetze / Mess- und Eichgebührenverordnung
MessEGebV§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/5#abs-1 (1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/5#abs-2 (2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEGebV/5#abs-3 (3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. 2019 I S. 579
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. I S. 579
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