Gesetze / Mess- und Eichgebührenverordnung
MessEGebV§ 2 Begriffsbestimmung
Stand: 10.04.2021
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
Änderungsverlauf
-
26.03.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2021 (BGBl. I 649)
BGBl. 2021 I S. 649
-
30.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. 2019 I S. 579
-
30.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I 579)
BGBl. I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.