Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungsüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Die Regelungen des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüberwachung entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.