Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 49 Marktüberwachungskonzept
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/49#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/49#abs-2 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/49#abs-3 (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.